Diese sind dort belegen, wo sich der entsprechende Titel physisch befindet (BGE 92 III 20 E. 3). Titel, die in Bankdepots figurieren, sind daher am (schweizerischen) Sitz der Bank bzw. der depotführenden Niederlassung zu verarrestieren (BGE 90 II 158 E. 4). Dabei gelten allerdings Besonderheiten. Sind die Aktien bei einem Dritten hinterlegt, der sich verpflichtet hat, die Aktien an einem sicheren Ort, z.B. in einem Banksafe, aufzubewahren, so ist als der Belegenheitsort der Sitz/Wohnsitz dieses Dritten anzusehen, unabhängig von der tatsächlichen Belegenheit der Titel (STOFFEL, a.a.O., N. 47 zu Art. 272 SchKG).