5.2. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen nur Vermögenswerte in der Schweiz gelegen sind, kann der Arrest am Belegenheitsort erwirkt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG; STOFFEL, a.a.O., N. 45 zu Art. 272 SchKG). Ein körperlicher Gegenstand ist dort belegen, wo er sich physisch befindet, und zwar auch dann, wenn der Gewahrsamsinhaber seinen Wohnsitz im Ausland hat. Dies gilt auch für verbriefte Wertpapiere, einschliesslich (Inhaberund Namen-)Aktien. Diese sind dort belegen, wo sich der entsprechende Titel physisch befindet (BGE 92 III 20 E. 3).