ZPO daher nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. 5. 5.1. Schliesslich bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten, indem "sämtliche Namenaktien des Schuldners bei der A._____ AG" verarrestiert worden seien. Darauf sei in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 ebenfalls bereits hingewiesen worden. Aktien einer Gesellschaft könnten nur an jenem Ort verarrestiert werden, wo sie effektiv lägen, also am Ort des betroffenen Aktionärs. - 13 -