Dies umso mehr, als die Klägerin bereits seit dem 6. September 2023 Kenntnis vom Arrestbefehl hatte. Folglich standen ihr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nach dem Arrestvollzug drei Monate zur Verfügung, um die Argumente und Beweismittel gegen den Arrest zusammenzutragen, die Arresteinsprache vorzubereiten und sich dafür anwaltlichen Beistand zu holen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf das aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK abgeleitete allgemeine Replikrecht (vgl. dazu BGE 146 III 97 E. 3.4.1;