16 ff.) ergänzte die Klägerin ihre Einsprache, ohne dass ihr dafür eine Frist gewährt worden wäre. Entgegen den Ausführungen der Klägerin (Akten SZ.2023.57, act. 17) hatte die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 nicht ihr, sondern den Beklagten eine zehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme angesetzt. Da die Klägerin eine begründete Einsprache eingereicht hatte, hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, ihr aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) eine Frist zur Ergänzung der Einsprache anzusetzen. Dies umso mehr, als die Klägerin bereits seit dem 6. September 2023 Kenntnis vom Arrestbefehl hatte.