Um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Begründung der Arresteinsprache ersuchte die Klägerin nicht. Nach Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 durch die Klägerin am 11. Dezember 2023 (Akten SZ.2023.57, act. 2) setzte die Vorinstanz den Beklagten eine Frist von zehn Tagen an zur Erstattung einer Stellungnahme (Akten SZ.2023.57, act. 4). Die Beklagten nahmen mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 zur Arresteinsprache Stellung (Akten SZ.2023.57, act. 6 ff.). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Akten SZ.2023.57, act. 16 ff.) ergänzte die Klägerin ihre Einsprache, ohne dass ihr dafür eine Frist gewährt worden wäre.