Die Klägerin reichte am 6. Dezember 2023 die Arresteinsprache ein, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des erwähnten Arrests verlangte. Zur Begründung führte sie aus, der Schuldner sei weder im Besitz von Aktien von ihr noch sei er dies jemals gewesen. Das verarrestierte Fahrzeug sei in ihrem Eigentum. Weiter habe der Schuldner weder Guthaben noch Wertgegenstände bei ihr und es gebe auch keine Treuhandverhältnisse bei ihr. Schliesslich habe der Schuldner weder eine Bankvollmacht noch sonstige Befugnisse bei ihr (Akten SZ.2023.57, act. 1). Um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Begründung der Arresteinsprache ersuchte die Klägerin nicht.