144 Abs. 2 ZPO – Frist zur Einsprachebegründung ansetzen bzw. eine solche Frist erstrecken zu lassen. Nach allgemeiner Auffassung bedingt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Einsprecher die Möglichkeit haben muss, in die Arrestbewilligungsakten, insbesondere das Arrestbegehren, Einsicht zu nehmen und seine fristgerecht erhobene Einsprache auch noch nach Ablauf der Einsprachefrist zu begründen bzw. seine Begründung zu ergänzen. Bei einer begründeten Einsprache ist es daher zulässig, auf Begehren des Einsprechers eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.1; REISER, a.a.O., N. 28 zu Art. 278 SchKG).