130 ZPO zu erfolgen (schriftlich oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Einsprechers oder seiner Rechtsvertretung); in einfachen und dringenden Fällen genügt eine mündlich beim Gericht zu Protokoll gegebene Erklärung. Art. 278 Abs. 1 SchKG schreibt nicht vor, dass die Einsprache innert der Frist von zehn Tagen begründet erhoben werden muss. Dem Einsprecher steht es alsdann frei, sich vom Arrestgericht – unter den Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 2 ZPO – Frist zur Einsprachebegründung ansetzen bzw. eine solche Frist erstrecken zu lassen.