3.3. 3.3.1. Ein Arrest wird ohne Anhörung des Arrestschuldners bewilligt. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Die Form, in welcher Einsprache zu erheben ist, wird bestimmt durch die Regeln des summarischen Verfahrens (Art. 251 lit. a ZPO). In sinngemässer Anwendung von Art. 252 Abs. 2 ZPO hat die Einsprache in den Formen von Art. 130 ZPO zu erfolgen (schriftlich oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Einsprechers oder seiner Rechtsvertretung);