zu äussern. Vielmehr sei der Aktenschluss für die Klägerin bereits am 6. Dezember 2023 eingetreten, als sie dem Gericht ihre begründete Einsprache eingereicht und in der Folge nie um eine Fristansetzung ersucht habe. Die unaufgeforderte Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 – d.h. 14 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist – sei somit verspätet erfolgt und habe bei der Beweiswürdigung nicht mehr berücksichtigt werden können.