Darin hätte sie darlegen müssen, weshalb zureichende Gründe i.S.v. Art. 144 Abs. 2 ZPO für eine Fristansetzung bzw. -erstreckung bestünden. Dies habe sie auch nach der am 18. Dezember 2023 erfolgten Mandatierung ihrer Rechtsvertretung nicht getan. Auch ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG sei nicht gestellt worden. Folglich habe ihr die Vorinstanz keine weitere Möglichkeit geben können, sich zur Sache - 10 -