Dies gelte auch für Arresteinspracheverfahren. Die Klägerin habe bereits Anfang September 2023 Kenntnis über den Arrest bzw. das Arrestverfahren erlangt. Ihre begründete Arresteinsprache datiere vom 6. Dezember 2023. Damit habe sie fast drei Monate Zeit gehabt, die ihr zur Verfügung gestellten Arrestakten zu studieren, eine begründete Einsprache auszuarbeiten und allenfalls eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, vor Fristablauf beim Gericht ein begründetes Gesuch um Fristansetzung bzw. -erstreckung einzureichen. Darin hätte sie darlegen müssen, weshalb zureichende Gründe i.S.v.