Auch wenn der Arrestrichter seinen Entscheid auf Einsprache hin nochmals vollumfänglich überprüfe, bleibe es ihm verwehrt, prozessual verspätete Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen. Dies entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich im Summarverfahren keine Partei darauf verlassen dürfe, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordne. Es bestehe explizit kein Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern, und der Aktenschluss trete nach einmaliger Äusserung ein. Dies gelte auch für Arresteinspracheverfahren.