3.2.3. Die Beklagten machen in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihnen mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Der Klägerin sei keine zweite Gelegenheit gegeben worden, sich zur Sache zu äussern. Auch wenn der Arrestrichter seinen Entscheid auf Einsprache hin nochmals vollumfänglich überprüfe, bleibe es ihm verwehrt, prozessual verspätete Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen.