Es liege eine eigentliche Rechtsverweigerung und willkürliche Rechtsanwendung vor. Daran änderten die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das hier anwendbare Summarverfahren nichts, da die prozessuale Ausgangslage eine ganz andere sei als die üblicherweise bestehende. Hinzu komme, dass auch im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden solle, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweise. Gerade im vorliegenden Fall hätten die Umstände zwingend dafür gesprochen, die zweite Stellungnahme der Klägerin zuzulassen bzw. die von ihr vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen.