welcher den Arrest verlange, hätte zweimal die Möglichkeit, dem Arrestrichter seine Sichtweise darzulegen, während der Einsprecherin bloss eine einmalige und für sie überraschend angesetzte kurze Zehntagesfrist zur Verfügung stünde. Der Arrestrichter habe im Einspracheverfahren die Sache in ihrer Gesamtheit erneut zu überprüfen und die Situation so, wie sie sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zeige, zu beurteilen. Indem die Vorinstanz die von der Klägerin im Einspracheverfahren vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt habe, habe sie die erwähnten Verfahrensgrundsätze verletzt. Es liege eine eigentliche Rechtsverweigerung und willkürliche Rechtsanwendung vor.