Es solle also nicht bloss eine Stellungnahme des Einsprachegegners eingeholt werden; alle Beteiligten bekämen Gelegenheit zur Stellungnahme, vorab auch der vom Arrest Betroffene. Dieser sei nicht bloss auf die Einsprache innert der sehr kurzen Zehntagesfrist nach Kenntnisnahme vom ihm gegenüber erfolgten Arrestvollzug beschränkt. Die gegenteilige Betrachtungsweise führe zu einer krassen prozessualen Ungleichbehandlung und Benachteiligung des von einem Arrest Betroffenen, wie sie der Gesetzgeber mit der Einführung des Arresteinspracheverfahrens gerade habe verhindern wollen. Ein Gesuchsteller, -9-