3.2.2. Die Klägerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, im Einspracheverfahren seien alle relevanten Umstände zu prüfen, die für oder gegen einen Arrest sprächen. Die Vorinstanz habe mit dem blossen Hinweis darauf, dass im Summarverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel bestehe, die ihr von der Klägerin vorgelegten Beweismittel ausser Acht gelassen. Dieses Vorgehen sei angesichts des Gehalts von Art. 278 SchKG nicht zu rechtfertigen. Gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG gebe der Richter nach erfolgter Einsprache den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es solle also nicht bloss eine Stellungnahme des Einsprachegegners eingeholt werden;