Auch nachdem die Beklagten mit Eingabe vom 3. Januar 2024 die Zulässigkeit der neuen Vorbringen der Klägerin explizit bestritten hätten, sei diese ihrer Begründungs- und Substantiierungspflicht im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2023 nicht nachgekommen. Bei den mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 eingereichten Beweismitteln handle es sich um bereits vor dem Fall der Novenschranke entstandene Tatsachen, welche bereits vor Aktenschluss hätten eingereicht werden können. Die Klägerin habe nicht dargelegt, weshalb diese früher eingetretenen Tatsachen und Beweismittel entschuldbar nicht bereits in der Einsprache hätten vorgetragen werden können.