326 Abs. 2 ZPO vorbringen können. Am 22. Dezember 2023 habe die Klägerin eine unaufgeforderte Stellungnahme mit sechs Beilagen eingereicht. Eine Begründung der Zulässigkeit der Einreichung dieser neuen Tatsachen und Beweismittel enthalte die Eingabe jedoch nicht. Die Klägerin sei ihrer Pflicht zur substantiierten Begründung der Zulässigkeit der Noven mit dieser Eingabe damit nicht nachgekommen. Auch nachdem die Beklagten mit Eingabe vom 3. Januar 2024 die Zulässigkeit der neuen Vorbringen der Klägerin explizit bestritten hätten, sei diese ihrer Begründungs- und Substantiierungspflicht im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2023 nicht nachgekommen.