Stellungnahme bzw. weiteren Ausführungen gegeben worden. Im vorliegenden (summarischen) Verfahren sei von der Vorinstanz nach einmaliger Anhörung weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Hauptverhandlung angeordnet worden. Es bestehe insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Nach der ersten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit im Rahmen der Einsprache sei für die Klägerin somit die Novenschranke gefallen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO vorbringen können.