3. 3.1. Strittig ist weiter, ob die Vorinstanz die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Klägerin vom 22. Dezember 2023 und die damit verurkundeten Beweismittel zu Recht nicht berücksichtigt hat. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz begründete die Nichtberücksichtigung der Eingabe der Klägerin vom 22. Dezember 2023 im Wesentlichen wie folgt: Die Einsprache sei den Beklagten mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 zur Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt worden. Der Klägerin selbst sei mit der erwähnten Verfügung keine Frist zur Stellungnahme (auf ihre eigene Arresteinsprache) angesetzt und damit keine Gelegenheit (mehr) zu einer -8-