Somit begann die zehntägige Frist für die Arresteinsprache für sie frühestens am 29. November 2023 zu laufen und endete – da der 8. Dezember 2023 als zehnter Tag ein Feiertag (Maria Empfängnis) war (§ 26 lit. m EG SchKG), der 9. Dezember 2023 auf einen Samstag und der 10. Dezember 2023 auf einen Sonntag fiel – frühestens am 11. Dezember 2023 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Arresteinsprache der Klägerin wurde am 6. Dezember 2023 am Schalter des Bezirksgerichts Zurzach abgegeben und damit rechtzeitig eingereicht.