2.3. Das Regionale Betreibungsamt Zurzach vollzog den Arrest am 28. November 2023 und stellte am gleichen Tag die Arresturkunde aus, wobei es sich beim über der Unterschrift angebrachten Datum "28.09.2023" um einen Verschrieb handeln muss (Akten SZ.2023.57, Beilage 9 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. Dezember 2023). Die Klägerin konnte frühestens am 28. November 2023 vom Arrestvollzug erfahren haben. Somit begann die zehntägige Frist für die Arresteinsprache für sie frühestens am 29. November 2023 zu laufen und endete – da der 8. Dezember 2023 als zehnter Tag ein Feiertag (Maria Empfängnis) war (§ 26 lit.