es am 24. Oktober 2023 gegenüber den Beklagten die "Rückweisung des Arrestbegehrens" (Akten SZ.2023.57, Beilage 7 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. Dezember 2023). Diese Verfügung hob die untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde auf Beschwerde der Beklagten hin mit Entscheid BE.2023.5 vom 27. November 2023 auf und wies das Regionale Betreibungsamt Zurzach an, den Arrest gemäss Arrestbefehl SB.2023.5 vom 31. August 2023 zu vollziehen. Das Regionale Betreibungsamt Zurzach vollzog hierauf den Arrest anweisungsgemäss am 28. November 2023 (Akten SZ.2023.57, Beilage 9 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. Dezember 2023).