2.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Benachrichtigung des Regionalen Betreibungsamts Zurzach vom 4. September 2023 über den Arrest der Klägerin als Dritter am 6. September 2023 mit eingeschriebener Post zugestellt. Darin sind die im Arrestbefehl zu verarrestierenden Gegenstände aufgeführt (Akten SZ.2023.57, Beilage 3 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. Dezember 2023). Entgegen der Angabe in der Benachrichtigung wurde der Arrest vom Regionalen Betreibungsamt Zurzach in der Folge jedoch nicht vollzogen; eine Arresturkunde stellte es nicht aus. Vielmehr verfügte -7-