Die Benachrichtigung von Dritten vor dem Arrestvollzug kommt der Zustellung einer Kopie des Arrestbefehls an den Schuldner ohne die Arresturkunde gleich. In diesen Fällen hat der Schuldner bzw. der Dritte noch keine Informationen darüber, welche Gegenstände tatsächlich mit Arrest belegt wurden. Aus diesem Grund kann der blossen Kenntnis des Arrestbefehls alleine noch keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden (vgl. DENISE WEINGART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, 2015, Rz. 452; YVONNE ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, 2001, S. 44 f. und S. 48 f.).