Die Benachrichtigung von Dritten erfolgt nach dieser Bestimmung somit (erst) nach dem Arrestvollzug, gleichzeitig mit der Zustellung der Arresturkunde an Gläubiger und Schuldner. Dadurch lässt sich auch verhindern, dass der Zweck des Arrests als superprovisorische vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung des Zugriffs des Gläubigers auf die fraglichen Vermögenswerte (BGE 133 III 589 E. 1; WALTER A. STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 1 ff. zu Art. 271 SchKG) durch vorgängige Information von Betroffenen vereitelt werden kann.