Nach Art. 276 Abs. 2 SchKG stellt das Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort nach dem Vollzug eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden. Die Benachrichtigung von Dritten erfolgt nach dieser Bestimmung somit (erst) nach dem Arrestvollzug, gleichzeitig mit der Zustellung der Arresturkunde an Gläubiger und Schuldner.