verwirkt. In der Folge wäre auf die Einsprache vom 6. Dezember 2023 nicht einzutreten gewesen. 2.2. 2.2.1. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.