Das Schreiben vom 7. September 2023 an das Regionale Betreibungsamt Zurzach habe bereits sämtliche Aspekte der späteren Einsprache der Klägerin vom 6. Dezember 2023 erwähnt, was die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin erst am 28. November 2023 Kenntnis über Arrestgrund, Vermögenswerte etc. gehabt habe, widerlege. Nachdem die Mitteilung vom 4. September 2023 der Beschwerdeführerin am 6. September 2023 zugestellt worden sei, habe die Einsprachefrist daher spätestens am darauffolgenden Tag an zu laufen begonnen und am Montag, 18. September 2023 geendet. Indem die Klägerin erst per 6. Dezember 2023 Einsprache erhoben habe, sei die Frist zur Einsprache gegen den Arrestbefehl