Aus der Verfügung vom 4. September 2023 ergäben sich die Forderungen, der Forderungstitel/Arrestgrund und die zu verarrestierenden Vermögenswerte ohne weiteres. Das Schreiben vom 7. September 2023 an das Regionale Betreibungsamt Zurzach habe bereits sämtliche Aspekte der späteren Einsprache der Klägerin vom 6. Dezember 2023 erwähnt, was die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin erst am 28. November 2023 Kenntnis über Arrestgrund, Vermögenswerte etc. gehabt habe, widerlege.