2. 2.1. Die Beklagten machen – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – mit Beschwerdeantwort geltend, das Regionale Betreibungsamt Zurzach habe die Klägerin am 4. September 2023 i.S.v. Art. 276 Abs. 2 SchKG rechtsgenügend über den Arrest benachrichtigt und dokumentiert. Aus der Verfügung vom 4. September 2023 ergäben sich die Forderungen, der Forderungstitel/Arrestgrund und die zu verarrestierenden Vermögenswerte ohne weiteres.