3.2. Die Beklagten ersuchten mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Klägerin. 3.3. Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 26. April 2024 zur Beschwerdeantwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: