2. Es seien der Arrestbefehl/Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 31.08.2023/27.11.2023 aufzuheben und der gestützt darauf ergangene Arrestvollzug gemäss Schreiben des Betreibungsamtes Zurzach vom 28.11.2023 für ungültig zu erklären. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner 1 und 2 in Bezug auf das erstinstanzliche Einspracheverfahren und auf dieses Beschwerdeverfahren."