2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird der Einsprecherin auferlegt. Sie wird mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Einsprecherin wird verpflichtet, den Einsprachegegnern eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. März 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 07.03.2024 sei vollumfänglich aufzuheben.