2. Eventualiter sei die Arresteinsprache der Einsprecherin vom 6. Dezember 2023 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Einsprecherin." 2.5. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Stellung. 2.6. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 7. März 2024: " 1. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 31. August 2023 (SB.2023.5) wird abgewiesen. -4-