2.2. Die Beklagten nahmen mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 zur Arresteinsprache Stellung und beantragten: -3- " 1. Auf die Arresteinsprache der Einsprecherin vom 6. Dezember 2023 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Arresteinsprache der Einsprecherin vom 6. Dezember 2023 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Einsprecherin." 2.3. In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2023 beantragte die Klägerin: