Auf Beschwerde der Beklagten hin hob der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid BE.2023.5 vom 27. November 2023 die Verfügung des Regionalen Betreibungsamts Zurzach vom 24. Oktober 2023 auf und wies das Regionale Betreibungsamt Zurzach an, den Arrest gemäss Arrestbefehl zu vollziehen. 1.4. Das Regionale Betreibungsamt Zurzach vollzog den Arrest am 28. November 2023 und stellte gleichentags die Arresturkunde aus. 2. 2.1. Die Klägerin ersuchte mit Arresteinsprache vom 6. Dezember 2023 sinngemäss um Aufhebung des Arrests (Verfahren SZ.2023.57).