1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erliess am 31. August 2023 den Arrestbefehl im beantragten Umfang (Verfahren SB.2023.5). 1.3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wies das Regionale Betreibungsamt Zurzach das Arrestbegehren an die Beklagten zurück mit der Begründung, dass keine verarrestierbaren Gegenstände oder Ansprüche, die dem Arrestschuldner D._____ hätten zugeordnet werden können, gefunden worden seien.