Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.64 (SZ.2023.57) Art. 77 Entscheid vom 3. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 5330 Bad Zurzach Beklagter 1 B._____, […] Beklagte 2 C._____, […] beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wuffli, Bahnhofplatz 9, Postfach, 8021 Zürich 1 Gegenstand Arresteinsprache -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beklagten stellten mit Eingabe vom 30. August 2023 beim Bezirksge- richt Zurzach ein Arrestbegehren gegen D._____. Sie ersuchten um Verar- restierung des Personenwagens "Mercedes Benz ML 320/350 CDI" (AG xxx), sämtlicher D._____ gehörender Namenaktien der Klägerin sowie sämtlicher Vermögenswerte der Klägerin (insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämt- liche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnis- sen, insbesondere das Konto IBAN yyy bei der E._____) für Forderungen von total Fr. 169'994.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 auf Fr. 140'379.80 und seit 26. Oktober 2022 auf Fr. 29'614.60. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erliess am 31. August 2023 den Arrestbefehl im beantragten Umfang (Verfahren SB.2023.5). 1.3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wies das Regionale Betreibungsamt Zurzach das Arrestbegehren an die Beklagten zurück mit der Begründung, dass keine verarrestierbaren Gegenstände oder Ansprüche, die dem Ar- restschuldner D._____ hätten zugeordnet werden können, gefunden wor- den seien. Auf Beschwerde der Beklagten hin hob der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Ent- scheid BE.2023.5 vom 27. November 2023 die Verfügung des Regionalen Betreibungsamts Zurzach vom 24. Oktober 2023 auf und wies das Regio- nale Betreibungsamt Zurzach an, den Arrest gemäss Arrestbefehl zu voll- ziehen. 1.4. Das Regionale Betreibungsamt Zurzach vollzog den Arrest am 28. Novem- ber 2023 und stellte gleichentags die Arresturkunde aus. 2. 2.1. Die Klägerin ersuchte mit Arresteinsprache vom 6. Dezember 2023 sinn- gemäss um Aufhebung des Arrests (Verfahren SZ.2023.57). 2.2. Die Beklagten nahmen mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 zur Arrestein- sprache Stellung und beantragten: -3- " 1. Auf die Arresteinsprache der Einsprecherin vom 6. Dezember 2023 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Arresteinsprache der Einsprecherin vom 6. Dezember 2023 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ein- sprecherin." 2.3. In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2023 beantragte die Klägerin: " 1. Es seien der Arrestbefehl/Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 31.08.2023/27.11.2023 aufzuheben und der gestützt darauf ergangene Ar- restvollzug gemäss Schreiben des Betreibungsamtes Zurzach vom 28.11.2023 für ungültig zu erklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ein- sprachegegner 1 und 2." 2.4. Die Beklagten stellten in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2024 folgende Anträge: " 1. Auf die Arresteinsprache der Einsprecherin vom 6. Dezember 2023 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Arresteinsprache der Einsprecherin vom 6. Dezember 2023 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ein- sprecherin." 2.5. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Stellung. 2.6. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 7. März 2024: " 1. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 31. August 2023 (SB.2023.5) wird abgewiesen. -4- 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird der Einsprecherin auferlegt. Sie wird mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Einsprecherin wird verpflichtet, den Einsprachegegnern eine Partei- entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezah- len." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. März 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin mit Eingabe vom 18. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 07.03.2024 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Es seien der Arrestbefehl/Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 31.08.2023/27.11.2023 aufzuheben und der gestützt darauf ergangene Ar- restvollzug gemäss Schreiben des Betreibungsamtes Zurzach vom 28.11.2023 für ungültig zu erklären. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner 1 und 2 in Bezug auf das erstinstanzliche Ein- spracheverfahren und auf dieses Beschwerdeverfahren." 3.2. Die Beklagten ersuchten mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Klägerin. 3.3. Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 26. April 2024 zur Beschwerdeantwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Arresteinsprache kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6, Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). -5- Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, bei denen es sich um echte oder un- echte Noven handeln kann. Was die Voraussetzungen angeht, unter denen unechte Noven im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können, sind die in Art. 317 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regeln analog heranzuziehen (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 46 zu Art. 278 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagten machen – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – mit Beschwerdeantwort geltend, das Regionale Betreibungsamt Zurzach habe die Klägerin am 4. September 2023 i.S.v. Art. 276 Abs. 2 SchKG rechtsge- nügend über den Arrest benachrichtigt und dokumentiert. Aus der Verfü- gung vom 4. September 2023 ergäben sich die Forderungen, der Forde- rungstitel/Arrestgrund und die zu verarrestierenden Vermögenswerte ohne weiteres. Das Schreiben vom 7. September 2023 an das Regionale Betrei- bungsamt Zurzach habe bereits sämtliche Aspekte der späteren Einspra- che der Klägerin vom 6. Dezember 2023 erwähnt, was die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin erst am 28. November 2023 Kenntnis über Arrestgrund, Vermögenswerte etc. gehabt habe, widerlege. Nachdem die Mitteilung vom 4. September 2023 der Beschwerdeführerin am 6. Septem- ber 2023 zugestellt worden sei, habe die Einsprachefrist daher spätestens am darauffolgenden Tag an zu laufen begonnen und am Montag, 18. Sep- tember 2023 geendet. Indem die Klägerin erst per 6. Dezember 2023 Ein- sprache erhoben habe, sei die Frist zur Einsprache gegen den Arrestbefehl verwirkt. In der Folge wäre auf die Einsprache vom 6. Dezember 2023 nicht einzutreten gewesen. 2.2. 2.2.1. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anord- nung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Legitimiert zur Einsprache ist nach Art. 278 Abs. 1 SchKG, wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist (REISER, a.a.O., N. 20 zu Art. 278 SchKG). Ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung des Arrests besteht nur, soweit dieser vollzogen wurde, da die betroffene Per- son ein eigenes und unmittelbares, direktes, tatsächliches und aktuelles Interesse an einer Überprüfung des Arrestbefehls haben muss (PIERRE- ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 271 - 352, 2003, N. 74 zu Art. 278 SchKG; vgl. ZR 2009 Nr. 7 E. 3.4). -6- Bei Dritten, die Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausüben, ist für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt ihrer förmlichen Benachrich- tigung nach dem Arrestvollzug (Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SchKG) abzustellen. Für Drittansprecher, die vom Betreibungsamt nicht gemäss Art. 276 Abs. 2 SchKG über den Arrestvollzug orientiert wurden, läuft die Einsprachefrist, sobald sie hinreichend dokumentiert sind, um sich entscheiden zu können, ob sie entweder Drittansprache anmelden (Art. 106 SchKG) oder Einsprache gegen die Arrestbewilligung (Art. 278 SchKG) erheben sollen (BGE 114 III 118 E. 2; REISER, a.a.O., N. 31 zu Art. 278 SchKG). Nach Art. 276 Abs. 2 SchKG stellt das Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort nach dem Vollzug eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden. Die Benachrichtigung von Dritten erfolgt nach dieser Bestimmung somit (erst) nach dem Arrestvollzug, gleichzeitig mit der Zustellung der Ar- resturkunde an Gläubiger und Schuldner. Dadurch lässt sich auch verhin- dern, dass der Zweck des Arrests als superprovisorische vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung des Zugriffs des Gläubigers auf die fragli- chen Vermögenswerte (BGE 133 III 589 E. 1; WALTER A. STOFFEL, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 1 ff. zu Art. 271 SchKG) durch vorgängige Information von Betroffenen vereitelt werden kann. Der Beginn der Einsprachefrist für Dritte setzt daher voraus, dass der Arrest vollzogen wurde (vgl. DOMINIK GASSER, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, ZBJV 1994 S. 601 f.). Die Benachrichtigung von Dritten vor dem Arrestvollzug kommt der Zustel- lung einer Kopie des Arrestbefehls an den Schuldner ohne die Arrestur- kunde gleich. In diesen Fällen hat der Schuldner bzw. der Dritte noch keine Informationen darüber, welche Gegenstände tatsächlich mit Arrest belegt wurden. Aus diesem Grund kann der blossen Kenntnis des Arrestbefehls alleine noch keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden (vgl. DENISE WEINGART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, 2015, Rz. 452; YVONNE ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, 2001, S. 44 f. und S. 48 f.). 2.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Benachrichtigung des Regionalen Betrei- bungsamts Zurzach vom 4. September 2023 über den Arrest der Klägerin als Dritter am 6. September 2023 mit eingeschriebener Post zugestellt. Da- rin sind die im Arrestbefehl zu verarrestierenden Gegenstände aufgeführt (Akten SZ.2023.57, Beilage 3 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. Dezember 2023). Entgegen der Angabe in der Benachrichtigung wurde der Arrest vom Regionalen Betreibungsamt Zurzach in der Folge jedoch nicht vollzogen; eine Arresturkunde stellte es nicht aus. Vielmehr verfügte -7- es am 24. Oktober 2023 gegenüber den Beklagten die "Rückweisung des Arrestbegehrens" (Akten SZ.2023.57, Beilage 7 zur Stellungnahme der Be- klagten vom 21. Dezember 2023). Diese Verfügung hob die untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde auf Beschwerde der Beklagten hin mit Entscheid BE.2023.5 vom 27. November 2023 auf und wies das Regionale Betreibungsamt Zurzach an, den Arrest gemäss Arrestbefehl SB.2023.5 vom 31. August 2023 zu vollziehen. Das Regionale Betreibungsamt Zurz- ach vollzog hierauf den Arrest anweisungsgemäss am 28. November 2023 (Akten SZ.2023.57, Beilage 9 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. Dezember 2023). Aufgrund der in E. 2.2.1 dargestellten Lehre und Rechtsprechung bewirkte die Zustellung der Benachrichtigung vom 4. September 2023 mangels Ar- restvollzugs somit noch nicht, dass die Frist für die Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 1 SchKG) für die Klägerin zu laufen begann. 2.3. Das Regionale Betreibungsamt Zurzach vollzog den Arrest am 28. Novem- ber 2023 und stellte am gleichen Tag die Arresturkunde aus, wobei es sich beim über der Unterschrift angebrachten Datum "28.09.2023" um einen Verschrieb handeln muss (Akten SZ.2023.57, Beilage 9 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. Dezember 2023). Die Klägerin konnte frühestens am 28. November 2023 vom Arrestvollzug erfahren haben. Somit begann die zehntägige Frist für die Arresteinsprache für sie frühestens am 29. No- vember 2023 zu laufen und endete – da der 8. Dezember 2023 als zehnter Tag ein Feiertag (Maria Empfängnis) war (§ 26 lit. m EG SchKG), der 9. Dezember 2023 auf einen Samstag und der 10. Dezember 2023 auf ei- nen Sonntag fiel – frühestens am 11. Dezember 2023 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Arrest- einsprache der Klägerin wurde am 6. Dezember 2023 am Schalter des Be- zirksgerichts Zurzach abgegeben und damit rechtzeitig eingereicht. 3. 3.1. Strittig ist weiter, ob die Vorinstanz die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Klägerin vom 22. Dezember 2023 und die damit verurkundeten Beweis- mittel zu Recht nicht berücksichtigt hat. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz begründete die Nichtberücksichtigung der Eingabe der Klä- gerin vom 22. Dezember 2023 im Wesentlichen wie folgt: Die Einsprache sei den Beklagten mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 zur Stellung- nahme innert zehn Tagen zugestellt worden. Der Klägerin selbst sei mit der erwähnten Verfügung keine Frist zur Stellungnahme (auf ihre eigene Arresteinsprache) angesetzt und damit keine Gelegenheit (mehr) zu einer -8- Stellungnahme bzw. weiteren Ausführungen gegeben worden. Im vorlie- genden (summarischen) Verfahren sei von der Vorinstanz nach einmaliger Anhörung weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Haupt- verhandlung angeordnet worden. Es bestehe insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Nach der ersten un- beschränkten Äusserungsmöglichkeit im Rahmen der Einsprache sei für die Klägerin somit die Novenschranke gefallen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den einge- schränkten Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO vorbringen können. Am 22. Dezember 2023 habe die Klägerin eine unaufgeforderte Stellungnahme mit sechs Beilagen eingereicht. Eine Begründung der Zulässigkeit der Einreichung dieser neuen Tatsachen und Beweismittel enthalte die Eingabe jedoch nicht. Die Klägerin sei ihrer Pflicht zur substantiierten Begründung der Zulässigkeit der Noven mit dieser Ein- gabe damit nicht nachgekommen. Auch nachdem die Beklagten mit Ein- gabe vom 3. Januar 2024 die Zulässigkeit der neuen Vorbringen der Klä- gerin explizit bestritten hätten, sei diese ihrer Begründungs- und Substan- tiierungspflicht im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Eingabe vom 22. De- zember 2023 nicht nachgekommen. Bei den mit Eingabe vom 22. Dezem- ber 2023 eingereichten Beweismitteln handle es sich um bereits vor dem Fall der Novenschranke entstandene Tatsachen, welche bereits vor Akten- schluss hätten eingereicht werden können. Die Klägerin habe nicht darge- legt, weshalb diese früher eingetretenen Tatsachen und Beweismittel ent- schuldbar nicht bereits in der Einsprache hätten vorgetragen werden kön- nen. Die mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 eingereichten Beweismittel und die sich darauf stützenden neuen Vorbringen seien deshalb im Arrest- einspracheverfahren nicht zu berücksichtigen. 3.2.2. Die Klägerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, im Einspracheverfahren seien alle relevanten Umstände zu prüfen, die für oder gegen einen Arrest sprächen. Die Vorinstanz habe mit dem blossen Hinweis darauf, dass im Summarverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel bestehe, die ihr von der Klägerin vorgeleg- ten Beweismittel ausser Acht gelassen. Dieses Vorgehen sei angesichts des Gehalts von Art. 278 SchKG nicht zu rechtfertigen. Gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG gebe der Richter nach erfolgter Einsprache den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es solle also nicht bloss eine Stellung- nahme des Einsprachegegners eingeholt werden; alle Beteiligten bekämen Gelegenheit zur Stellungnahme, vorab auch der vom Arrest Betroffene. Dieser sei nicht bloss auf die Einsprache innert der sehr kurzen Zehntages- frist nach Kenntnisnahme vom ihm gegenüber erfolgten Arrestvollzug be- schränkt. Die gegenteilige Betrachtungsweise führe zu einer krassen pro- zessualen Ungleichbehandlung und Benachteiligung des von einem Arrest Betroffenen, wie sie der Gesetzgeber mit der Einführung des Arrestein- spracheverfahrens gerade habe verhindern wollen. Ein Gesuchsteller, -9- welcher den Arrest verlange, hätte zweimal die Möglichkeit, dem Arrest- richter seine Sichtweise darzulegen, während der Einsprecherin bloss eine einmalige und für sie überraschend angesetzte kurze Zehntagesfrist zur Verfügung stünde. Der Arrestrichter habe im Einspracheverfahren die Sa- che in ihrer Gesamtheit erneut zu überprüfen und die Situation so, wie sie sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zeige, zu beurteilen. Indem die Vorinstanz die von der Klägerin im Einspracheverfahren vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt habe, habe sie die erwähnten Verfahrens- grundsätze verletzt. Es liege eine eigentliche Rechtsverweigerung und will- kürliche Rechtsanwendung vor. Daran änderten die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das hier anwendbare Summarverfahren nichts, da die prozessuale Ausgangslage eine ganz andere sei als die üblicherweise bestehende. Hinzu komme, dass auch im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden solle, wenn er sich nach den Umstän- den als erforderlich erweise. Gerade im vorliegenden Fall hätten die Um- stände zwingend dafür gesprochen, die zweite Stellungnahme der Klägerin zuzulassen bzw. die von ihr vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen. 3.2.3. Die Beklagten machen in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich im We- sentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihnen mit Verfügung vom 12. De- zember 2023 eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Der Klägerin sei keine zweite Gelegenheit gegeben worden, sich zur Sache zu äussern. Auch wenn der Arrestrichter seinen Entscheid auf Einsprache hin nochmals vollumfänglich überprüfe, bleibe es ihm verwehrt, prozessual verspätete Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen. Dies entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich im Summarverfahren keine Partei darauf verlassen dürfe, dass das Gericht nach einmaliger An- hörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptver- handlung anordne. Es bestehe explizit kein Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern, und der Aktenschluss trete nach einmaliger Äusse- rung ein. Dies gelte auch für Arresteinspracheverfahren. Die Klägerin habe bereits Anfang September 2023 Kenntnis über den Arrest bzw. das Arrest- verfahren erlangt. Ihre begründete Arresteinsprache datiere vom 6. De- zember 2023. Damit habe sie fast drei Monate Zeit gehabt, die ihr zur Ver- fügung gestellten Arrestakten zu studieren, eine begründete Einsprache auszuarbeiten und allenfalls eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, vor Fristablauf beim Gericht ein begrün- detes Gesuch um Fristansetzung bzw. -erstreckung einzureichen. Darin hätte sie darlegen müssen, weshalb zureichende Gründe i.S.v. Art. 144 Abs. 2 ZPO für eine Fristansetzung bzw. -erstreckung bestünden. Dies habe sie auch nach der am 18. Dezember 2023 erfolgten Mandatierung ihrer Rechtsvertretung nicht getan. Auch ein Fristwiederherstellungsge- such gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG sei nicht gestellt worden. Folglich habe ihr die Vorinstanz keine weitere Möglichkeit geben können, sich zur Sache - 10 - zu äussern. Vielmehr sei der Aktenschluss für die Klägerin bereits am 6. Dezember 2023 eingetreten, als sie dem Gericht ihre begründete Ein- sprache eingereicht und in der Folge nie um eine Fristansetzung ersucht habe. Die unaufgeforderte Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 – d.h. 14 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist – sei somit verspätet erfolgt und habe bei der Beweiswürdigung nicht mehr berücksichtigt werden können. 3.3. 3.3.1. Ein Arrest wird ohne Anhörung des Arrestschuldners bewilligt. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Die Form, in welcher Ein- sprache zu erheben ist, wird bestimmt durch die Regeln des summarischen Verfahrens (Art. 251 lit. a ZPO). In sinngemässer Anwendung von Art. 252 Abs. 2 ZPO hat die Einsprache in den Formen von Art. 130 ZPO zu erfol- gen (schriftlich oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektro- nischen Signatur des Einsprechers oder seiner Rechtsvertretung); in einfa- chen und dringenden Fällen genügt eine mündlich beim Gericht zu Proto- koll gegebene Erklärung. Art. 278 Abs. 1 SchKG schreibt nicht vor, dass die Einsprache innert der Frist von zehn Tagen begründet erhoben werden muss. Dem Einsprecher steht es alsdann frei, sich vom Arrestgericht – un- ter den Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 2 ZPO – Frist zur Einspra- chebegründung ansetzen bzw. eine solche Frist erstrecken zu lassen. Nach allgemeiner Auffassung bedingt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Einsprecher die Möglichkeit haben muss, in die Arrestbewilli- gungsakten, insbesondere das Arrestbegehren, Einsicht zu nehmen und seine fristgerecht erhobene Einsprache auch noch nach Ablauf der Ein- sprachefrist zu begründen bzw. seine Begründung zu ergänzen. Bei einer begründeten Einsprache ist es daher zulässig, auf Begehren des Einspre- chers eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.1; REISER, a.a.O., N. 28 zu Art. 278 SchKG). 3.3.2. Am 28. November 2023 vollzog das Regionale Betreibungsamt Zurzach den Arrestbefehl SB.2023.5 des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 31. August 2023. Mit Arrest belegt wurden die Namenaktien des Schuldners bei der Klägerin, das Fahrzeug "Mercedes Benz ML320/350" (AG xxx) sowie sämtliche Vermögensgegenstände der Klägerin, insbeson- dere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und aus- ländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermö- genswerte und sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, insbesondere das Konto IBAN yyy bei der E._____. - 11 - Die Klägerin reichte am 6. Dezember 2023 die Arresteinsprache ein, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des erwähnten Arrests verlangte. Zur Begründung führte sie aus, der Schuldner sei weder im Besitz von Ak- tien von ihr noch sei er dies jemals gewesen. Das verarrestierte Fahrzeug sei in ihrem Eigentum. Weiter habe der Schuldner weder Guthaben noch Wertgegenstände bei ihr und es gebe auch keine Treuhandverhältnisse bei ihr. Schliesslich habe der Schuldner weder eine Bankvollmacht noch sons- tige Befugnisse bei ihr (Akten SZ.2023.57, act. 1). Um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Begründung der Arresteinsprache ersuchte die Klägerin nicht. Nach Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 durch die Klägerin am 11. Dezember 2023 (Akten SZ.2023.57, act. 2) setzte die Vorinstanz den Beklagten eine Frist von zehn Tagen an zur Er- stattung einer Stellungnahme (Akten SZ.2023.57, act. 4). Die Beklagten nahmen mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 zur Arresteinsprache Stel- lung (Akten SZ.2023.57, act. 6 ff.). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Akten SZ.2023.57, act. 16 ff.) ergänzte die Klägerin ihre Einsprache, ohne dass ihr dafür eine Frist gewährt worden wäre. Entgegen den Ausführun- gen der Klägerin (Akten SZ.2023.57, act. 17) hatte die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 12. Dezember 2023 nicht ihr, sondern den Beklagten eine zehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme angesetzt. Da die Klä- gerin eine begründete Einsprache eingereicht hatte, hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, ihr aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) eine Frist zur Ergänzung der Einsprache anzusetzen. Dies umso mehr, als die Klägerin bereits seit dem 6. September 2023 Kenntnis vom Arrestbefehl hatte. Folglich standen ihr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nach dem Arrestvollzug drei Monate zur Verfügung, um die Argumente und Beweismittel gegen den Arrest zusammenzutragen, die Arresteinsprache vorzubereiten und sich dafür anwaltlichen Beistand zu holen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf das aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK abge- leitete allgemeine Replikrecht (vgl. dazu BGE 146 III 97 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2021 vom 12. Februar 2024 E. 2.4.1) berufen, da es sich bei ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2023 nicht um eine Stellung- nahme zu einer Eingabe der Beklagten oder des Regionalen Betreibungs- amts Zurzach handelte, sondern um eine Ergänzung ihrer eigenen Arrest- einsprache. Im Lichte der in E. 3.3.1 dargestellten Lehre und Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mit der Eingabe der Klägerin vom 22. Dezember 2023 eingereichten Beweismittel und die sich darauf stützenden neuen Vorbringen nicht berücksichtigt hat. 4. 4.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich - 12 - vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 4.2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Dezember 2023 und die dort verur- kundeten Beweismittel zu Unrecht ausser Acht gelassen. Wären diese kor- rekt gewürdigt worden, hätte dies zur Aufhebung des angefochtenen Ar- restbefehls führen müssen. Wie die Vorinstanz die Beweismittel korrekt hätte würdigen müssen und weshalb diese Würdigung zur Aufhebung des Arrestbefehls hätte führen müssen, führt die Klägerin in der Beschwerde nicht näher aus. Diesbezüglich genügt die Eingabe der Klägerin vom 18. März 2024 den in E. 4.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO daher nicht. Auf die Be- schwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. 5. 5.1. Schliesslich bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten, indem "sämtliche Namenaktien des Schuldners bei der A._____ AG" verarrestiert worden seien. Darauf sei in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 ebenfalls bereits hingewiesen worden. Aktien ei- ner Gesellschaft könnten nur an jenem Ort verarrestiert werden, wo sie ef- fektiv lägen, also am Ort des betroffenen Aktionärs. - 13 - 5.2. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen nur Vermögenswerte in der Schweiz gelegen sind, kann der Arrest am Belegenheitsort erwirkt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG; STOFFEL, a.a.O., N. 45 zu Art. 272 SchKG). Ein körperlicher Gegenstand ist dort belegen, wo er sich physisch befindet, und zwar auch dann, wenn der Gewahrsamsinhaber seinen Wohnsitz im Aus- land hat. Dies gilt auch für verbriefte Wertpapiere, einschliesslich (Inhaber- und Namen-)Aktien. Diese sind dort belegen, wo sich der entsprechende Titel physisch befindet (BGE 92 III 20 E. 3). Titel, die in Bankdepots figurie- ren, sind daher am (schweizerischen) Sitz der Bank bzw. der depotführen- den Niederlassung zu verarrestieren (BGE 90 II 158 E. 4). Dabei gelten allerdings Besonderheiten. Sind die Aktien bei einem Dritten hinterlegt, der sich verpflichtet hat, die Aktien an einem sicheren Ort, z.B. in einem Bank- safe, aufzubewahren, so ist als der Belegenheitsort der Sitz/Wohnsitz die- ses Dritten anzusehen, unabhängig von der tatsächlichen Belegenheit der Titel (STOFFEL, a.a.O., N. 47 zu Art. 272 SchKG). Aktien und Wertpapiere sind jedoch unter Umständen nicht wie körperliche Gegenstände, sondern wie Forderungen zu behandeln: Bei Titeln, die in Bankdepots figurieren, aber an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland, namentlich in Sammeldepots, verwahrt werden, bildet der Herausgabeanspruch des Ar- restschuldners gegen die depotführende Bank den Arrestgegenstand und ist dementsprechend als Forderung beim Arrestschuldner domiziliert bzw. – wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt – am Sitz der de- potführenden Bank belegen. In ähnlicher Weise verfügt der Aktionär bei nicht (als Titel) ausgegebenen Aktien gegenüber der Gesellschaft über ei- nen Anspruch, der als Forderung bei ihm bzw. – bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz – bei der Gesellschaft als Drittschuldnerin belegen ist (STOF- FEL, a.a.O., N. 49 zu Art. 272 SchKG). Entgegen der Auffassung der Klägerin können Aktien demnach nicht nur am Ort des betroffenen Aktionärs verarrestiert werden. Nach dem Gesag- ten können Aktien insbesondere auch bei der Gesellschaft als Dritter bele- gen sein, wovon vorliegend auch die Beklagten ausgingen. Die Klägerin hat in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, wo ausserhalb des Be- zirks Zurzach sich die Aktien stattdessen befinden sollen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Somit kann offenbleiben, ob die Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz mit der Be- schwerde noch rechtzeitig erfolgt ist bzw. ob es sich bei diesem Vorbringen um ein zulässiges Novum handelt. 6. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid somit nicht zu bean- standen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. - 14 - 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. 7.2. Die Klägerin hat den anwaltlich vertretenen Beklagten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 169'994.40 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 17'409.65, die um 50 % auf Fr. 8'704.80 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT un- vollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 25 % (ausmachend Fr. 2'176.20) vorzunehmen, woraus sich ein Zwischentotal von Fr. 6'528.60 errechnet. Der Rechtsmittelabzug beträgt 50 % davon, was eine Entschädigung von Fr. 3'264.30 ergibt. Hinzu kom- men die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 97.90) und 8,1 % MWSt auf Fr. 3'362.20 (ausmachend Fr. 272.35), wo- mit die Parteientschädigung total Fr. 3'634.55 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'634.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 169'994.40. Aarau, 3. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber