2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren richterlich auf Fr. 1'754.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte zweitinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)