Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine richterlich auf Fr. 1'754.00 (Grundentschädigung Fr. 2'626.00 [Fr. 5'252.00 {Fr. 1'850.00 + 15 % des Streitwerts von Fr. 22'680.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.