(act. 36), erübrigen sich überdies ein Beizug der Akten des Verfahrens ST.2023.7288 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie eine Befragung von C._____ sowie D._____, zumal es sich bei den begehrten Befragungen ohnehin um im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Anträge handelt (vgl. vorne E. 1.1). 2.5. Zusammengefasst hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.