Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Handelsgericht für die Fällung seines Entscheids vom 12. Juli 2023 nicht zuständig gewesen sein sollte. Schliesslich beschlägt die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht die Zuständigkeit des Handelsgerichts, sondern vielmehr die materielle Richtigkeit seines Entscheids. Nichtigkeit liegt jedenfalls nicht vor. Da die Frage der Erhebung eines Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal, welcher auf dem Zahlungsbefehl fälschlicherweise nicht vermerkt wurde, unbestritten ist -8-