Die Beklagte übersieht, dass zur Zeit des fraglichen Entscheids faktisch – wenn auch zu Unrecht – ein Betreibungsverfahren am Laufen war. So wurde der Klägerin denn auch trotz des (allerdings nicht vermerkten) Rechtsvorschlags eine Konkursandrohung zugestellt (act. 36). Dem Gesuch um provisorische Einstellung der Betreibung lag ferner eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zugrunde (Gesuchsbeilage 3), welche ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages möglich ist (BGE 147 III 544 E. 3.4.6). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Handelsgericht für die Fällung seines Entscheids vom 12. Juli 2023 nicht zuständig gewesen sein sollte.