2.4.2. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beklagte vor, der entsprechende Entscheid sei nichtig, da das Handelsgericht des Kantons Aargau funktionell und sachlich unzuständig gewesen sei, die bereits seit dem 27. April 2023 mittels Rechtsvorschlags eingestellte fragliche Betreibung vorläufig einzustellen (act. 23).