80 SchKG). Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich auch funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Betracht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E.1.3.2).