Überdies ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht von einer Nichtigkeit des fraglichen Entscheids auszugehen. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht ohnehin kein Interesse an der -7- Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1).